Vorsicht beim Abschluss von Webdesignverträgen! Erst Vertrag lesen, dann unterschreiben!

Webdesignverträge (auch Internetsystemverträge genannt) können für Unternehmer schnell zur Kostenfalle werden. Meist fängt alles an mit einem freundlichen Anruf eines Außendienstmitarbeiters einer Webdesignagentur. Unter Anpreisung einer kostenlosen Homepageerstellung und einer Kooperation als Referenzkunde vereinbart der Außendienstmitarbeiter einen Termin mit dem Unternehmer. In den Geschäftsräumen des Unternehmers wird diesem schließlich neben der versprochenen kostenlosen Homepageerstellung auch noch die Anmeldung, Pflege und dieses und jenes angeboten. Das Ganze wird vertraglich fixiert, der Vertrag unterschrieben und schon hat die Kostenfalle für den Unternehmer zugeschnappt.

So oder so ähnlich erging es einem Unternehmer, der bundesweit Leuchtdioden und Lampen vertreibt. Auch er machte aufgrund einer telefonischen Anfrage einen Termin mit einem Außendienstmitarbeiter einer Webagentur. In den Geschäftsräumen des Unternehmers unterzeichnete dieser einen Internetsystemvertrag und zwar mit einer Laufzeit vom 48 Monaten, einem jährlich im Voraus zu zahlenden monatlichen Entgelt von 267,75 EUR brutto nebst einer einmaligen Vertragsabschlussgebühr von 199,00 EUR netto. Der Unternehmer behauptete, seitens des Außendienstmitarbeiters sei im Zuge der Vertragsverhandlungen deutlich hervorgehoben worden, dass die Kosten monatlich anfielen und nicht im Voraus in einer Summe zu bezahlen seien. Vor dem Landgericht Düsseldorf beantragte der Unternehmer daher die Feststellung, dass kein Internetsystemvertrag zustande gekommen sei, und zwar wegen Anfechtung und hilfsweise wegen Kündigung. Das Landgericht Düsseldorf wies diese Klage mit Urteil vom 15.02.2012, 9 O 324/10, ab und „verdonnerte“ den Unternehmer auf Antrag der Webagentur zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 10.645,25 EUR (48 mal 225,00 EUR netto + 199,00 EUR minus 353,75 EUR ersparte Aufwendungen des Webdesigners). Das Landgericht Düsseldorf sah weder die Voraussetzungen einer Anfechtung für gegeben noch stufte es eine Vertragsdauer von 48 Monaten als unwirksam ein. Auch eine Vorauszahlungspflicht sei nicht unüblich. Der Unternehmer hätte den Vertrag vor dessen Unterzeichnung sorgfältig durchlesen müssen, so das Gericht.

PraxisTipp:

Außendienstmitarbeiter von Webagenturen sind häufig speziell geschult und in der Lage, in Druckerkolonnen ähnlicher Manier auf Unternehmer auf eine Art und Weise einzuwirken, dass diese Verträge unterschreiben, die sie unter normalen Umständen nicht unterschrieben hätten. Sehr häufig wird geködert mit Hinweisen wie: „Sie müssen sich sofort entscheiden, sonst wird das Angebot teurer“. Ein Unternehmer sollte sich in einer solchen Situation nie unter Druck setzen lassen und darauf bestehen, das Angebot eine Nacht zu überschlafen. Jeder seriöse Webdienstleister hat dafür Verständnis. Wird jedoch auf Unterzeichnen des Vertrages gedrängt, sollte man von dem Geschäft Abstand nehmen und den Außendienstmitarbeiter freundlich aber mit Nachdruck vor die Tür setzen.

Wenn Ihnen ein Webdesignvertrag aufgedrängt wurde, dann lassen Sie prüfen, ob und wie Sie sich von diesem Vertrag lösen können. Ich kann Ihnen gerne behilflich sein.

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